Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 66 Rechtsänderungen bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/66#abs-1 (1) Wird dieses Gesetzbuch geändert, so sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/66#abs-2 (2) Ist eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden, richtet sich eine Verlängerung nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 66 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 12.11.2015 – L 7 AS 5471/13Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 – L 25 AS 538/10Zitiert von 2
- SG Darmstadt, 26.09.2012 – S 17 AS 416/10
- BSG, 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers - kein Anspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - keine Weiterleitung des Antrags - nachrangige Leistungspflicht - Deckungsgleichheit der Leistungen - Kinder- und Jugendhilfe - Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie - Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 54 Abs 3 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren - Verkennung des Streitgegenstandes durch das LSG - Entscheidung über die Höhe des Erstattungsanspruchs trotz Erlasses nur eines Grundurteils durch das Sozialgericht)Zitiert von 45
- BSG, 06.12.2012 – B 11 AL 15/11 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Kündigung der Eingliederungsvereinbarung durch Grundsicherungsträger - Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Rechtsänderung - Unwirksamkeit der Kündigung - Zumutbarkeit der Weiterförderung der Weiterbildungsmaßnahme - FeststellungsklageZitiert von 13
- SG Karlsruhe, 09.05.2023 – S 12 AS 2046/22Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 15.08.2025 – S 12 AY 2132/25 ERZitiert von 1
- LSG NRW, 15.05.2025 – L 9 SO 177/24Zitiert von 4
- SG München, 20.04.2023 – S 46 AS 193/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 66 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412)
BGBl. 2023 I Nr. 412
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.